Mediation Quelle: Justiz NRW

Seit Mai 2011 boten das Landgericht Siegen und die Amtsgerichte Siegen, Olpe, Lennestadt und Bad Berleburg in geeigneten Zivilverfahren die richterliche Mediation an. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges und freiwilliges Verfahren, in dem die Prozessparteien unter der Moderation eines speziell ausgebildeten Richters ihren Konflikt selbständig und in eigener Verantwortung lösen konnten.

Der Gesetzgeber hat das Verfahren durch Gesetz vom 21.07.2012 neu geregelt. Gemäß § 278 Abs. 5 ZPO kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Dafür steht ihm bei den Justizbehörden Siegen ein besonders eingerichteter Mediationsraum zur Verfügung.

Gemäß § 278a ZPO kann das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

Damit ist aus dem richterlichen Mediator der hat Güterichter geworden, der die Methode der Mediation einsetzen kann, falls der Rechtstreit an ihn verwiesen wird. Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zur richterlichen Mediation (jetzt Güterichtermodell) sind in einem Informationsschreiben zusammengestellt, welches den Parteien eines Zivilverfahrens zu Beginn des Prozesses vom Gericht übersandt wird.

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